Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 04.01.2018
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB
Beschaffungsstelle/Organisator: SBB Informatik,
zu Hdn. von
Herrn Burkhard Schulz, Lindenhofstrasse 1, Worblaufen,
3000
Bern 65,
Schweiz,
E-Mail:
it.sdl@sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Selektives Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- STRASKI - Strategie Systemführerschaft Kundeninformation
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Mentz Datenverarbeitung Schweiz GmbH, Badenerstrasse 530,
8048
Zürich,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
Ohne Angabe gemäss Art. 23 Abs. 3 Lit. b BöB
Bemerkung: Der Anbieter Mentz Datenverarbeitung Schweiz GmbH erhält den Zuschlag auf die Konzeption und detaillierte Planung der Lösung (LP 0) sowie die Option auf die Erbringung der Leistungspakte LP 1 bis LP 10.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Wirtschaftlich günstigstes Angebot im Sinne von Art. 21 BöB.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 07.07.2017
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
976347
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 21.12.2017
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 1
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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