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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1002053
10.01.2018|Projekt-ID 165233|Meldungsnummer 1002053|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 10.01.2018

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Gemeinde Thalwil
Beschaffungsstelle/Organisator: Gemeinderat Thalwil/ DLZ Planung Bau und Vermessung,  zu Hdn. von Andy Fellmann, Dorfstrasse 10,  8800  Thalwil,  Schweiz,  E-Mail:  andy.fellmann@thalwil.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Nachführungsgeometer Amtliche Vermessung Thalwil bis 2021

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [27] Sonstige Dienstleistungen

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71700000 - Kontroll- und Überwachungsleistungen,
71330000 - Verschiedene von Ingenieuren erbrachte Dienstleistungen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Hinweis: Gemeindeingenieur und Geometer Horgen
Name: Hans Burch,  8810  Horgen,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 8'000.00 mit MWSt.7.7%
Bemerkung: ca. 8000 CHF/ Jahr (zuzügliche Aufwendungen gemäss Arbeitsanfall)

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: bereits starke Zusammenarbeit der Gemeinden Thalwil und Horgen in bestehenden vertraglich geregelten regionalen Geodatenzentrum RGDZ, Erhalt eigenes Vermessungsamt Thalwil, zeitlich beschränkte Vergabe bis 2021, ab 2021 Neubetrachtung mit dem Kantonsgeometer

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 05.12.2017

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Zuschlag kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Zuschlagsverfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.