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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1002113
12.01.2018|Projekt-ID 165251|Meldungsnummer 1002113|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 12.01.2018

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Lebensemittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Lebensemittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Schwarzenburgstrasse 155,  3003  Bern,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 464 93 46,  E-Mail:  Beschaffung.wto@bbl.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Betrieb eines nationalen Referenzlaboratoriums für Tierseuchen

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [27] Sonstige Dienstleistungen

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  73200000 - Beratung im Bereich Forschung und Entwicklung,
71900000 - Labordienste,
71610000 - Tests und Analysen bezüglich Zusammensetzung und Reinheit

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Institut für Veterinärbakteriologie an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich, Winterthurerstrasse 270,  8057  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 385'185.20 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Artikel 13, Absatz 1, lit c VöB

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 18.12.2017

4.4 Sonstige Angaben

Vertragsdauer: 01.01.2018 - 31.12.2021

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.