Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 16.08.2018
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Personenverkehr
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Personenverkehr, P-OP-FSE-SE-SEF,
zu Hdn. von
Thomas Müller, Wylerstrasse 123/125,
3000
Bern 65,
Schweiz,
Telefon:
+41 79 449 03 62,
E-Mail:
thomas.mueller7@sbb.ch,
URL
www.sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Adaption ETCS und Lieferung von DualRadars für Re460
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34630000 - Teile für Eisenbahn- oder Straßenbahnlokomotiven oder rollendes Material; Ausrüstung für die Eisenbahnverkehrssteuerung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Alstom Belgium s.a., Rue Cambier Dupret 50-52,
B-6001
Charleroi,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
Ohne Angabe gemäss Art. 23 Abs. 3 Lit. b BöB
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Aufgrund der technischen Besonderheiten bezüglich der Modernisierung der bestehenden Software und aus Gründen des Schutzes des geistigen Eigentums an der Software kommt nur die Anbieterin in Frage und die Vergabe hat gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c VöB an die Anbieterin zu erfolgen. Es gibt keine angemessen Alternative.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 26.06.2018
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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