Zuschlag- Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
AG
02.03.2018 Publikationsdatum Simap: 02.03.2018
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Gemeinde Bad Zurzach
Abteilung Bau, Planung, Umwelt
Beschaffungsstelle/Organisator: Gemeinde Bad Zurzach Abteilung Bau, Planung, Umwelt,
zu Hdn. von
Pascal Felber, Hauptstrasse 50,
5330
Bad Zurzach,
Schweiz,
Telefon:
056 269 71 40,
Fax:
056 269 71 47,
E-Mail:
pascal.felber@badzurzach.ch,
URL
http://www.badzurzach.ch/de/
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Selektives Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Primarschulhaus Neuberg 2, Bad Zurzach
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45214210 - Bau von Grundschulen, | | 45214000 - Bauarbeiten für Schulen oder Forschungsanstalten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Birchmeier Baumanagement AG, Gewerbestrasse 21,
5312
Döttingen,
Schweiz
Preisspanne der eingegangenen Angebote:
CHF von 8'751'718.11
bis 9'571'164.00
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Wirtschaftlich günstigstes Angebot
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 18.08.2017
im Publikationsorgan: Die Botschaft; Amtsblatt Kt. Aargau, Simap.ch
Meldungsnummer
981809
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 19.02.2018
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- 1. Gegen diese Verfügung kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht.
2. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist a. anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b. darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4. Die angefochtene Verfügung ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen
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