Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 11.04.2018
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Personenverkehr
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Personenverkehr, P-OP-FSE-SE-PJEF,
zu Hdn. von
Antonio Dabbene, Wylerstrasse 123/125,
3000
Bern 65,
Schweiz,
Telefon:
+41 79 755 82 57,
E-Mail:
antonio.dabbene@sbb.ch,
URL
www.sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- ETR 610 Ersatzteile
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34600000 - Eisenbahn- und Straßenbahnlokomotiven und rollendes Material sowie zugehörige Teile |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Alstom Schienenfahrzeuge AG, Industrieplatz 1,
8212
Neuhausen am Rheinfall,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
EUR 1'800'000.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Aufgrund der technischen Besonderheiten und technischen Anforderungen bezüglich des Fahrzeuges ETR 610 hat die Vergabe der entsprechenden Arbeiten gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c VöB an die Fahrzeugherstellerin zu erfolgen. Ebenfalls liegen Rechte des geistigen Eigentums ausschliesslich bei der Fahrzeugherstellerin, weshalb eine angemessene Alternativlösung nicht vorhanden ist.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 23.03.2018
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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