Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 07.04.2018
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: BERNMOBIL
Beschaffungsstelle/Organisator: BERNMOBIL Städtische Verkehrsbetriebe Bern,
zu Hdn. von
Jakob Frei, Eigerplatz 3,
3000
Bern 14,
Schweiz,
Telefon:
031 321 88 88,
Fax:
031 321 82 44,
E-Mail:
jakob.frei@bernmobil.ch,
URL
www.bernmobil.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Mobil 2018
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[5] Fernmeldewesen
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 64212000 - Mobiltelefondienste, | | 64212700 - UMTS-Dienste (Universal Mobile Telephone System) |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Sunrise Communications AG, Binzmühlestrasse 130,
8050
Zürich,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 155'000.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die Firma Sunrise Communications AG hat gesamthaft gemäss den publizierten Zuschlagskriterien die höchste Wertung erzielt. Das Angebot entspricht den Anforderungen und enthält alle verlangten Beilagen.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 28.02.2018
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1009321
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 05.04.2018
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 14 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BSG 731.2; ÖBG) innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine auf-schiebende Wirkung zu (Art. 14 Abs. 3 ÖBG).
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