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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1015219
07.04.2018|Projekt-ID 167524|Meldungsnummer 1015219|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 07.04.2018

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: BERNMOBIL
Beschaffungsstelle/Organisator: BERNMOBIL
Städtische Verkehrsbetriebe Bern,  zu Hdn. von Jakob Frei, Eigerplatz 3,  3000  Bern 14,  Schweiz,  Telefon:  031 321 88 88,  Fax:  031 321 82 44,  E-Mail:  jakob.frei@bernmobil.ch,  URL www.bernmobil.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Mobil 2018

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [5] Fernmeldewesen

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  64212000 - Mobiltelefondienste,
64212700 - UMTS-Dienste (Universal Mobile Telephone System)

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Sunrise Communications AG, Binzmühlestrasse 130,  8050  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 155'000.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die Firma Sunrise Communications AG hat gesamthaft gemäss den publizierten Zuschlagskriterien die höchste Wertung erzielt. Das Angebot entspricht den Anforderungen und enthält alle verlangten Beilagen.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 28.02.2018
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1009321

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 05.04.2018

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 3

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 14 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BSG 731.2; ÖBG) innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine auf-schiebende Wirkung zu (Art. 14 Abs. 3 ÖBG).