Zuschlag- Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
AG
20.04.2018 Publikationsdatum Simap: 20.04.2018
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kantonsspital Aarau AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Submissionen KSA,
zu Hdn. von
Reto Tarnuzzer, Tellstrasse 25,
5001
Aarau,
Schweiz,
Telefon:
0041 62 838 42 90,
E-Mail:
reto.tarnuzzer@ksa.ch,
URL
www.ksa.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kantonaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Ersatz Beatmungsgeräte für die Intensivstation
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 33157400 - Beatmungsgeräte für medizinische Zwecke |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Hamilton, Via Crusch 8,
7402
Bonaduz,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 700'000.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die operative Intensivmedizin setzt seit vielen Jahren Geräte mit einem automatisierten Beatmungsmodus ein, der auch zukünftig beibehalten werden muss. Dieses Verfahren kann nur von einem Lieferanten angeboten werden. Durch diese technische Besonderheit wird der Auftrag gemäss § 8 freihändig vergeben.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 27.03.2018
4.5 Rechtsmittelbelehrung- 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, Aarau, Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bindesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerteschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung ist der Beschwerteschrift beizulegen. 5. Das Beschwerteverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
|