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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1016889
16.04.2018|Projekt-ID 169988|Meldungsnummer 1016889|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 16.04.2018

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Stadt Zürich Verkehrsbetriebe Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: Stadt Zürich
Verkehrsbetriebe Zürich, Luggwegstrasse 65,  8048  Zürich,  Schweiz,  E-Mail:  matthias.peyer@vbz.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Werk- und Dienstleistungsvertrag über die Werbestrategie, den Unternehmensauftritt und die Personalrekrutierung

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [13] Werbung

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  79340000 - Werbe- und Marketingdienstleistungen,
79341000 - Werbedienste,
79342000 - Marketing

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Ruf Lanz Werbeagentur AG, Usteristrasse 15,  8001  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'500'000.00 ohne MWSt.
Bemerkung: Gesamtkosten für den Zeitraum von 2018 bis 2021

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Einzig Ruf Lanz Werbeagentur AG ist derzeit im Sinne von Paragraph 10 Abs. 1 lit. c und f der Submissionsverordnung des Kantons Zürich (SVO) aufgrund der Rechte an geistigem Eigentum sowie der Austauschbarkeit schon vorhandener Dienstleistungen in der Lage, die Werbestrategie und den Unternehmensauftritt einschliesslich Werbung für die Personalrekrutierung in der bisherigen Art und Weise fortzuführen.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 06.04.2018

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Publikation kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Publikation ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.