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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1023625
08.06.2018|Projekt-ID 172102|Meldungsnummer 1023625|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  SZ  08.06.2018
Publikationsdatum Simap: 08.06.2018

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kanton Schwyz, Kantonspolizei Schwyz, stellvertretend für das Zentralschweizer Polizeikonkordat (ZPK)
Beschaffungsstelle/Organisator: Kantonspolizei Schwyz, Bahnhofstrasse 7, 6430 Schwyz,  zu Hdn. von Maj Hans Purtschert, C Kdo A Kantonspolizei Schwyz, Bahnhofstrasse 7,  6430  Schwyz,  Schweiz,  Telefon:  041 / 819 28 18,  E-Mail:  hans.purtschert@sz.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Ersatzbeschaffung Schutzwesten mit Schutzpaketen

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  35200000 - Polizeiausrüstung

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: SSZ Equipment AG, Grienbachstrasse 11,  6300  Zug,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'152'587.00 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Es handelt sich um die Ersetzung, Ergänzung und Erweiterung bereits erbrachter Leistungen an den bisherigen Anbieter weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenen Materialien gewährleistet bleibt. Gestützt auf § 9 Abs.1, Bst. c und f VIVöB (Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, SRSZ 430.130) kommt das freihändige Verfahren zur Anwendung.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 05.06.2018

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Zuschlag kann innert zehn Tagen seit der Publikation im kantonalen Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes sowie eine Begründung enthalten. Diese Publikation ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien. (Art. 15 IVöB).