Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 20.06.2018
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Einwohnergemeinde Vechigen, vertreten durch den Gemeinderat
Beschaffungsstelle/Organisator: Einwohnergemeinde Vechigen,
zu Hdn. von
Bauabteilung, Kernstrasse 1,
3067
Boll,
Schweiz,
Telefon:
031 838 00 30,
E-Mail:
markus.rindlisbacher@vechigen.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Gesamtsanierung und Erweiterung Schulanlage Stämpbach, Stämpbachstrasse 22, 3067 Boll
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[12] Architektur; technische Beratung und Planung und integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71000000 - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Bürgi Schärer Architektur und Planung AG, Optingenstrasse 54,
3000
Bern 22,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'292'964.35 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die vorliegende Beschaffung dient der Fortführung und Sicherstellung von bereits erbrachten Dienstleistungen. Der Auftrag stellt die Ergänzung bzw. Erweiterung bereits erbrachter Leistungen sicher und gewährleistet die Kontinuität bestehender Dienstleistungen (Art. 7, Abs. 3, Bst. c + f ÖBV)
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 15.06.2018
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Dieser Entscheid zur freihändigen Vergabe kann innert 10 Tagen seit der Publikation mit Beschwerde bei Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Diese Publikation und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
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