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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1025435
20.06.2018|Projekt-ID 172584|Meldungsnummer 1025435|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 20.06.2018

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Einwohnergemeinde Vechigen, vertreten durch den Gemeinderat
Beschaffungsstelle/Organisator: Einwohnergemeinde Vechigen,  zu Hdn. von Bauabteilung, Kernstrasse 1,  3067  Boll,  Schweiz,  Telefon:  031 838 00 30,  E-Mail:  markus.rindlisbacher@vechigen.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Gesamtsanierung und Erweiterung Schulanlage Stämpbach, Stämpbachstrasse 22, 3067 Boll

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [12] Architektur; technische Beratung und Planung und integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71000000 - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Bürgi Schärer Architektur und Planung AG, Optingenstrasse 54,  3000  Bern 22,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'292'964.35 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die vorliegende Beschaffung dient der Fortführung und Sicherstellung von bereits erbrachten Dienstleistungen. Der Auftrag stellt die Ergänzung bzw. Erweiterung bereits erbrachter Leistungen sicher und gewährleistet die Kontinuität bestehender Dienstleistungen (Art. 7, Abs. 3, Bst. c + f ÖBV)

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 15.06.2018

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid zur freihändigen Vergabe kann innert 10 Tagen seit der Publikation mit Beschwerde bei Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Diese Publikation und greifbare Beweismittel sind beizulegen.