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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1032919
09.08.2018|Projekt-ID 169705|Meldungsnummer 1032919|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 09.08.2018

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr/Stadt Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, Mühlegasse 18/22,  8021  Zürich,  Schweiz,  Telefon:  +41 44 411 88 01,  Fax:  +41 44 411 89 01,  E-Mail:  dav-beschaffung@zuerich.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Ersatz Verkehrsinformationsdisplays (VID)

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  35261000 - Informationstafeln,
63712710 - Verkehrsüberwachung,
45233294 - Installation von Straßenverkehrssignalen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: SWARCO Traffic Switzerland GmbH, Industriestrasse 23,  5036  Oberentfelden,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 750'832.33 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 13.04.2018
im Publikationsorgan: SIMAP
Meldungsnummer 1015931

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 16.07.2018

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 2

4.4 Sonstige Angaben

Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements, Nr. 1002140 vom 16. Juli 2018

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von der Eröffnung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Fristenlauf beginnt für die Anbietenden mit der Zustellung, für Dritte mit der Publikation. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.