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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1035167
31.08.2018|Projekt-ID 172375|Meldungsnummer 1035167|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  AG  31.08.2018
Publikationsdatum Simap: 31.08.2018

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle, Nagra
Beschaffungsstelle/Organisator: Nagra,  zu Hdn. von George Wewerka, Hardstrasse 73, Postfach 280,  5430  Wettingen,  Schweiz,  E-Mail:  george.wewerka@nagra.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kantonaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Tiefbohrungen (TBO) - Drilling Supervisor

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  76431500 - Beaufsichtigung von Schachtbohrungen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Well Engineering Partners, Toldijk 17-19,  7900 AP  Hoogeveen,  Niederlande
Preis (Gesamtpreis):  CHF 8'675'556.75 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Wirtschaftlich günstigstes Angebot

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 15.06.2018
im Publikationsorgan: www.simap.ch, Amtsblatt des Kantons Aargau
Meldungsnummer 1024653

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 30.08.2018

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 5

4.4 Sonstige Angaben

Nagra behält sich das Recht vor, weitere, gleichartige Aufgaben, welche mit diesem Grundauftrag zusammenhängen freihändig zu vergeben (Submissionsdekret des Kantons Aargau § 8, Abs. 3, lit. i).

4.5 Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdefrist ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche(r)
gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz,
BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag
und eine Begründung enthalten, d.h. es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll. Und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeschrift beizulegen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die
Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.