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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1037733
11.09.2018|Projekt-ID 170569|Meldungsnummer 1037733|Zuschläge      Berichtigung

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 11.09.2018

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Baudirektion Kanton Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: Hochbauamt Kanton Zürich,  zu Hdn. von Kanzlei, Erdgeschoss am Schalter (08:00-12:00 und 13:30-17:00), Stampfenbachstrasse 110,  8090  Zürich,  Schweiz,  E-Mail:  hba.kanzlei@bd.ch.zh

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

20251.10, Ersatzneubau Hochhaus Winterthur, SKP 215-07 Fassadenbau und Sonnenschutz Los 1+2
Los-Nr 1
Kurze Beschreibung: Los 1 Fenster und Fassaden in Metall und Holz-Metall inkl. Sonnenschutz

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45215100 - Bauarbeiten für Gebäude im Gesundheitswesen,
45443000 - Fassadenarbeiten
Baukostenplannummer (BKP): 215 - Montagebau als Leichtkonstruktionen,
221 - Fenster, Aussentüren, Tore,
228 - Äussere Abschlüsse, Sonnenschutzanlagen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Geilinger AG, Werkstrasse 20,  8404  Winterthur,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 12'513'109.40 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Beste Erfüllung der Eignungs- und Zuschlagskriterien.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 27.04.2018
Meldungsnummer 1018831

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 29.08.2018

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 1

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Zuschlag kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Ausschreibung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.