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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1038145
13.09.2018|Projekt-ID 176332|Meldungsnummer 1038145|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 13.09.2018

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: BERNMOBIL
Beschaffungsstelle/Organisator: BERNMOBIL
Städtische Verkehrsbetriebe Bern,  zu Hdn. von Marc Wegmüller, Eigerplatz 3,  3000  Bern 14,  Schweiz,  Telefon:  031 321 88 88,  Fax:  031 321 82 44,  E-Mail:  marc.wegmueller@bernmobil.ch,  URL www.bernmobil.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Beschaffung AFA 270 - Mobiler Fahrscheinautomat

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  42933000 - Verkaufsautomaten,
30123100 - Fahrscheinentwerter

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Atron Systems AG, Industriestrasse 4,  9552  Bronschhofe,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 267'607.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Gestützt auf das ÖBV Art. 7 Absatz 3 können die Leistungen unter nachfolgenden Voraussetzungen freihändig vergeben werden.
f: Ersatz, Ergänzung oder Enweiterung bereits erbrachter Leistungen müssen der ursprünglichen Anbieterin oder dem ursprünglichen Anbieter vergeben werden, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder die Kontinuität der Dienstleistungen gewährleistet ist.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 10.09.2018

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 14 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BSG 731.2; ÖBG) innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 14 Abs. 3 ÖBG).