Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 13.09.2018
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: BERNMOBIL
Beschaffungsstelle/Organisator: BERNMOBIL Städtische Verkehrsbetriebe Bern,
zu Hdn. von
Marc Wegmüller, Eigerplatz 3,
3000
Bern 14,
Schweiz,
Telefon:
031 321 88 88,
Fax:
031 321 82 44,
E-Mail:
marc.wegmueller@bernmobil.ch,
URL
www.bernmobil.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Beschaffung AFA 270 - Mobiler Fahrscheinautomat
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 42933000 - Verkaufsautomaten, | | 30123100 - Fahrscheinentwerter |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Atron Systems AG, Industriestrasse 4,
9552
Bronschhofe,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 267'607.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Gestützt auf das ÖBV Art. 7 Absatz 3 können die Leistungen unter nachfolgenden Voraussetzungen freihändig vergeben werden.
f: Ersatz, Ergänzung oder Enweiterung bereits erbrachter Leistungen müssen der ursprünglichen Anbieterin oder dem ursprünglichen Anbieter vergeben werden, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder die Kontinuität der Dienstleistungen gewährleistet ist.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 10.09.2018
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 14 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BSG 731.2; ÖBG) innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 14 Abs. 3 ÖBG).
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