Zuschlag- Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
AG
12.10.2018 Publikationsdatum Simap: 12.10.2018
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle, Nagra
Beschaffungsstelle/Organisator: Nagra,
zu Hdn. von
A&V George Wewerka, Hardstrasse 73, Postfach 280,
5430
Wettingen,
Schweiz,
E-Mail:
george.wewerka@nagra.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kantonaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Tiefbohrungen (TBO) - Strukturgeologie - Experten
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71351220 - Geologische Beratung, | | 71351910 - Geologische Untersuchungen, | | 76100000 - Fachdienste für die Erdgasindustrie, | | 76200000 - Fachdienste für die Erdölindustrie |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Hinweis: Bietergemeinschaft Geo Explorers AG - Kellerhals + Häfeli AG c/o
Name: Geo Explorers AG, Sisslerstrasse 15,
5074
Eiken,
Schweiz Preis (Gesamtpreis):
CHF 732'500.00 ohne MWSt. Bemerkung: Keine Informationen zur Aufteilung verfügbar.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Wirtschaftlich günstigstes Angebot.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 27.07.2018
im Publikationsorgan: www.simap.ch, Amtsblatt des Kantons Aargau
Meldungsnummer
1026797
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 11.10.2018
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.4 Sonstige Angaben- Die Nagra behält sich das Recht vor, weitere gleichartige Aufgaben, wie in den Ausschreibungsunterlagen beschrieben,
freihändig zu vergeben (Submissionsdekret des Kantons Aargau § 8, Abs. 3, lit. i).
4.5 Rechtsmittelbelehrung- 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die Beschwerdefrist ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll. Und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeschrift beizulegen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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