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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1041097
05.10.2018|Projekt-ID 174471|Meldungsnummer 1041097|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  SZ  05.10.2018
Publikationsdatum Simap: 05.10.2018

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bezirk Gersau Bauamt
Beschaffungsstelle/Organisator: Bezirk Gersau,  zu Hdn. von René Ulrich, Ausserdorfstrasse 7,  6442  Gersau,  Schweiz,  Telefon:  041 829 70 72,  Fax:  041 829 70 60,  E-Mail:  rene.ulrich@gersau.ch,  URL www.gersau.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kantonaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Ufersanierung Cholplatz und Sanierung Schiffstation Gersau

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45243110 - Steiluferstabilisierungsarbeiten
Normpositionen-Katalog (NPK): 111 - Regiearbeiten,
113 - Baustelleneinrichtung,
117 - Abbrüche und Demontagen,
162 - Baugrubenabschlüsse und Aussteifungen,
171 - Pfähle,
211 - Baugruben und Erdbau,
213 - Wasserbau,
222 - Abschlüsse, Pflästerungen, Plattendecken und Treppen,
223 - Belagsarbeiten,
237 - Kanalisationen und Entwässerungen,
241 - Ortbetonbau,
315 - Vorgefertigte Elemente aus Beton und künstlichen Steinen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: ARGE STRABAG AG / Arnold + Co. AG, Bifang 4, Postfach,  6472  Erstfeld,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 794'436.65 mit MWSt.7.7%

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 03.08.2018
im Publikationsorgan: Amtsblatt
Meldungsnummer 1031755

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 28.09.2018

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 5

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Zuschlag kann innert zehn Tagen seit der Publikation im kantonalen Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes sowie eine Begründung enthalten. Diese Publikation ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien. (Art. 15 IVöB).