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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1045311
05.11.2018|Projekt-ID 178510|Meldungsnummer 1045311|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 05.11.2018

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen, Einkauf Konzerndienstleistungen
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen, Einkauf Konzerndienstleistungen,  zu Hdn. von Fabian Krienbühl, Hilfikerstrasse 1,  3000  Bern 65,  Schweiz,  E-Mail:  einkauf.dienstleistungen@sbb.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Entsorgung Sonderstoffe

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [16] Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  90700000 - Dienstleistungen im Umweltschutz

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Altola AG, Gösgerstrasse 154,  4600  Olten,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  Ohne Angabe gemäss Art. 23 Abs. 3 Lit. b BöB
Bemerkung: Vergabe für das Jahr 2019

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Vergabe nach Art. 13 Abs. 1 Bst. f VöB.

Die öffentliche Ausschreibung für die Dienstleistung ab 01.01.2020 bis 31.12.2024 wird im 1.Quartal 2019 veröffentlicht und bis Mitte 2019 vergeben.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 05.11.2018

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Publikation schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St.Gallen erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.