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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1048687
23.11.2018|Projekt-ID 179526|Meldungsnummer 1048687|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 23.11.2018

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Einfache Gesellschaft Kunsthaus Erweiterung
Beschaffungsstelle/Organisator: Stadt Zürich
Amt für Hochbauten,  zu Hdn. von -, Postfach,  8021  Zürich,  Schweiz,  E-Mail:  AHB-Beschaffungswesen@zuerich.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

BAV 12027 Kunsthaus Zürich Notbeleuchtung

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45210000 - Bauleistungen im Hochbau
Baukostenplannummer (BKP): 231 - Starkstromanlagen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: AWAG Elektrotechnik AG,  8604  Volketswil,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 203'552.10 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die ursprünglich im offenen Verfahren durchgeführte Submission musste abgebrochen werden, weil nur ein Angebot eingereicht wurde. Das angebotene Produkt erfüllte die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und Anforderungen nicht. Der Auftrag wurde deshalb freihändig gemäss § 10 Abs. 1 lit. b, Submissionsverordnung, vergeben.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 14.11.2018

4.4 Sonstige Angaben

Gemäss Vergabeentscheid der Einfachen Gesellschaft Kunsthaus Erweiterung

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Fristenverlauf beginnt für die Teilnehmenden / Anbietenden mit der Zustellung, für Dritte mit der Publikation. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.