Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 17.12.2018
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur
Fahrzeugbeschaffung und Flottenmanagement
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur Einkauf, Supply Chain und Produktion Fahrzeugbeschaffung und Flottenmanagement,
zu Hdn. von
Rona Meins, Hilfikerstrasse 3,
3000
Bern 65,
Schweiz,
Telefon:
+41 79 894 35 01,
E-Mail:
rona.meins@sbb.ch,
URL
www.sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Beschaffung eines Kabelkanalverlegewagens
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34621200 - Schienengebundene Instandhaltungs- oder Arbeitswagen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Müller Technologie AG, Langfeldstrasse 94,
8500
Frauenfeld,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
Ohne Angabe gemäss Art. 23 Abs. 3 Lit. b BöB
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Der Zuschlag erfolgt an das wirtschaftlich günstigste Angebot, das ermittelt wurde, in dem neben dem Preis auch Qualitätskriterien berücksichtigt wurden.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 04.07.2018
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1028271
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 17.12.2018
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 2
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Publikation schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach 9023 St.Gallen erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie Unterschrift der Beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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