Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 05.02.2019
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: SBB AG
Einkauf Infrastruktur
Beschaffungsstelle/Organisator: SBB AG Einkauf Infrastruktur Einkauf Kundenanlagen und Facilitymanagement, Hilfikerstrasse 3,
3000
Bern 65,
Schweiz,
E-Mail:
peter.wenger@sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Gleisfeldbeleuchtung 2018
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 31520000 - Leuchten und Beleuchtungszubehör |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Regent Beleuchtungskörper AG, Dornacherstrasse 390,
4053
Basel,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 8'803'936.60 ohne MWSt. Bemerkung: Beste Erfüllung der Anforderungen gemäss Ausschreibebedingungen
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Der Anbieter hat unter Berücksichtigung der in den Ausschreibebedingungen aufgezeigten Zuschlagskriterien die höchste Punktzahl erreicht und somit das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht. Der zuschlagsrelevante Wert gemäss Ausschreibungsbedingungen beträgt CHF 16'884'736.60 (exkl. MwSt.)
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 26.05.2018
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1022519
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 01.02.2019
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 8
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
|