Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 27.12.2018
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: SBB AG Infrastruktur Einkauf Energie
Beschaffungsstelle/Organisator: SBB AG Infrastruktur Energie,
zu Hdn. von
I-ESP-EI-SEF-EN, Hilfikerstrasse 3,
3000
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
einkauf.energie@sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- RV Schutzgeräte 16,7 Hz
-
Los-Nr
3, 8
- Kurze Beschreibung: Sammelschienenschutz für 15kV-Grossschaltanlagen, UL-Differentialschutz
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 31711100 - Elektronische Bauteile, | | 38552000 - Elektronische Messgeräte, | | 42992000 - Elektrogeräte für besondere Zwecke |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: ANDRITZ HYDRO AG, Obernauerstrasse 4,
6010
Kriens,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 4'392'500.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Der Anbieter hat unter Berücksichtigung der in den Auschreibungsbedingungen aufgezeigten Zuschlagskriterien die höchste Punktzahl erreicht und somit das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 19.04.2018
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1017109
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 26.12.2018
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 2
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Publikation schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eins Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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