Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 25.01.2019
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Departement Technische Betriebe,
Stadtwerk Winterthur
Beschaffungsstelle/Organisator: Stadtwerk Winterthur 8403 Winterthur,
zu Hdn. von
Abt. Kommunikation, Untere Schöntalstrasse 12,
8406
Winterthur,
Schweiz,
E-Mail:
nicole.mettler@win.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Beschaffung der Leistungen zur Realisation des Kundenmagazins von Stadtwerk Winterthur
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[15] Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 79000000 - Dienstleistungen für Unternehmen: Recht, Marketing, Consulting, Einstellungen, Druck und Sicherheit, | | 22200000 - Zeitungen, Fachzeitschriften, Periodika und Zeitschriften |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Infel AG, Militärstrasse 36,
8004
Zürich,
Schweiz
Preisspanne der eingegangenen Angebote:
CHF von 136'757.00
bis 141'965.00
Bemerkung: Beim den angegebenen Preisen handelt es sich um jährliche Kosten
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 12.10.2018
Meldungsnummer
1042517
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 23.01.2019
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 1
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Der Fristenverlauf beginnt für die Teilnehmenden / Anbietenden mit der Zustellung, für Dritte mit der Publikation. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Vergabestelle ist über das Einreichen einer solchen Beschwerde unmittelbar zu informieren.
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