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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1061757
27.02.2019|Projekt-ID 183236|Meldungsnummer 1061757|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  BS  27.02.2019
Publikationsdatum Simap: 27.02.2019

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Basler Verkehrs-Betriebe
Beschaffungsstelle/Organisator: Basler Verkehrs-Betriebe,  zu Hdn. von Einkauf, Claragraben 55,  4005  Basel,  Schweiz,  Fax:  061 631 40 13,  E-Mail:  simap@bvb.ch,  URL www.bvb.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kantonaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Softwarewartung, Change Requests, Ersatzteilbeschaffung und Reparaturen für die Ticketverkaufsgeräte der Firma ATRON

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [1] Instandhaltung und Reparatur

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45259000 - Reparatur und Wartung von Anlagen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: ATRON Systems AG,  9552  Bronschhofen,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 5'445'000.00 ohne MWSt.
Bemerkung: Basis für den Preis bildet ein geschätztes Auftragsvolumen über die Dauer von 10 Jahren

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Das Service-Point of Sale-System (SPOS-System) im Tarifverbund Nordwestschweiz wird mit Soft- und Hardware betrieben, die von der Fa. ATRON entwickelt und hergestellt wird. Das System verfügt über keine offenen Schnittstellen für Komponenten anderer Hersteller. Somit ist es proprietär.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 10.01.2019

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Rekurse sind innerhalb von zehn Tagen, von der Veröffentlichung im Kantonsblatt Basel-Stadt an gerechnet, an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, zu richten. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.