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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1065495
09.03.2019|Projekt-ID 178441|Meldungsnummer 1065495|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 09.03.2019

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: BKW Energie AG
Beschaffungsstelle/Organisator: BKW Energie AG,  zu Hdn. von Patric Kneubühl, Bahnhofstrasse 20,  3072  Ostermundigen,  Schweiz,  Telefon:  079 716 93 88,  E-Mail:  patric.kneubuehl@bkw.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kantonaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

50/16kV Leitung Frutigen – Adelboden, Etappe 3 + 4

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten,
45231400 - Bauarbeiten für Starkstromleitungen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Gebr. Müller AG, Baugeschäft, Dorfstrasse 44,  3713  Reichenbach im Kandertal,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 491'549.30 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Unter Berücksichtigung der Zuschlagskriterien erweist sich die Offerte oben genannter Firma als wirtschaftlich günstigstes Angebot, weshalb der Zuschlag an diese erteilt wird.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 31.10.2018
im Publikationsorgan: www.simap.ch (Originaltext) und Amtsblatt des Kantons Bern (gleichentags oder bis 14 Tage später).
Meldungsnummer 1045107

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 28.02.2019

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 9

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVED), Reiterstrasse 11, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Ver-fügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.