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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1067515
22.03.2019|Projekt-ID 180627|Meldungsnummer 1067515|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 22.03.2019

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Gemeinde Mettmenstetten
Beschaffungsstelle/Organisator: Fux+Partner GmbH,  zu Hdn. von Rafaela Fux, Glorichhöchi 15,  6403  Küssnacht am Rigi,  Schweiz,  E-Mail:  rf@fuxpartner.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

BKP 201 Baugrube und Tiefbau

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45112000 - Aushub- und Erdbewegungsarbeiten,
45111000 - Abbrucharbeiten, Baureifmachung und Abräumung,
45113000 - Baustelleneinrichtung
Baukostenplannummer (BKP): 171 - Pfähle,
172 - Baugrubenabschlüsse,
176 - Wasserhaltung,
201 - Baugrubenaushub,
111 - Rodungen,
112 - Rückbau
Normpositionen-Katalog (NPK): 116 - Holzen und Roden,
113 - Baustelleneinrichtung,
117 - Abbrüche und Demontagen,
161 - Wasserhaltung,
164 - Verankerungen und Nagelwände,
171 - Pfähle,
211 - Baugruben und Erdbau

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Leuthard Bau AG, Lagerstrasse 11,  8910  Affoltern am Albis,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'439'788.75 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: wirtschaftlich günstigstes Angebot

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 21.12.2018
Meldungsnummer 1052923

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 20.03.2019

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 9

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Vergabeentscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach 1226, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Verwaltungsgerichtes sind kostenpflichtig. Die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partie zu tragen.