Abbruch- Publikationsdatum Simap: 14.05.2019
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Verkehrsbetriebe Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: Verkehrsbetriebe Zürich Beschaffung und Einkauf,
zu Hdn. von
Men Ziegler, Luggwegstrasse 65,
8048
Zürich,
Schweiz,
Telefon:
+41 44 411 44 21,
E-Mail:
men.ziegler@vbz.ch,
URL
www.vbz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Bauherrenunterstützung Immobilienprojekte VBZ
2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags- Für die anstehenden Hochbauvorhaben auf den Betriebshöfen benötigen die VBZ eine Bauherrenunterstützung. Es stehen sowohl Umbau- wie Neubauprojekte in grossem Umfang auf den Arealen VBZ-Zentrum in Altstetten, den Busgaragen Hardau und Hagenholz sowohl auf den Tramdepot-Arealen Kalkbreite, Hard und Oerlikon an.
2.3 Aktenzeichen / Projektnummer- VBZ-Nr. 2347
2.4 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71000000 - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen, | | 71200000 - Dienstleistungen von Architekturbüros, | | 71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros, | | 71310000 - Technische Beratung und Konstruktionsberatung |
2.5 Angaben zur Publikation der Ausschreibung-
Publikation vom
:
21.11.2018
im Publikationsorgan
:
simap.ch
Meldungsnummer
1045757
3. Begründung- Das Ausschreibungsverfahren VBZ-Nr. 2347, Bauherrenunterstützung Immobilienprojekte, wird wegen wesentlichen Änderungen der nachgefragten Leistung und gestützt auf § 37 Abs. 1 lit. d SVO abgebrochen.
5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von der individuellen Zustellung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, CH-8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.
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