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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1081581
12.06.2019|Projekt-ID 189128|Meldungsnummer 1081581|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  BS  12.06.2019
Publikationsdatum Simap: 12.06.2019

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Universitätsspital Basel
Beschaffungsstelle/Organisator: Universitätsspital Basel
Rechtsdienst & Compliance
Sekretariat, Klingelbergstrasse 23,  4031  Basel,  Schweiz,  Telefon:  +41 61 265 21 05,  E-Mail:  sara.ackermann@usb.ch,  URL www.usb.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kantonaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

3Par Storage AllFlash

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  30234000 - Speichermedien

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Lake Solutions AG, Neugutstrasse 16,  8304  Wallisellen,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  ohne Angabe

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Das Angebot erweitert die bestehende 3Par Storage Infrastruktur, welche auf dem Hersteller HPE basiert. Ein Wechsel der Technologie würde die Kompatibilität zu den bestehenden Systemen nicht mehr gewährleisten.
HPE verfolgt ein konsequentes Partnermodell, so dass eine Beschaffung direkt beim Hersteller nicht erwünscht ist. Die in Frage kommenden anbietenden Partner erhalten vom Hersteller eine fixe Quote, welche vom USB direkt mit dem Hersteller verhandelt wurde – ein relevanter Wettbewerb ist nicht gegeben. Aus diesem Grunde ist auch §19 lit. c des Beschaffungsgesetzes BS erfüllt.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 07.06.2019

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Rekurse sind innerhalb von zehn Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, zu richten. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Publikation ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.