Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 18.06.2019
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Spital STS AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Spital STS AG,
zu Hdn. von
Martin Gut, Krankenhausstrasse 12,
3600
Thun,
Schweiz,
Telefon:
033 226 49 53,
E-Mail:
martin.gut@spitalstsag.ch,
URL
www.spitalstsag.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kantonaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Planergemeinschaft Erweiterung ZSVA
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[12] Architektur; technische Beratung und Planung und integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71000000 - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Brügger Architekten AG, Scheibenstrasse 6,
3601
Thun,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 394'543.87 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Der Zuschlag wurde der Planergemeinschaft erteilt welche das integral wirtschaftlichste Angebot einreichte und die höchste Punktzahl aller Bewerber erreichte.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 29.03.2019
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1069355
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 14.06.2019
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 6
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Die Zuschlagsverfügung kann innert 10 Kalendertagen, ab Zustellung beim Empfänger, mit Beschwerde bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Abteilung Beschwerden, Rathausgasse 1, 3011 Bern schriftlich angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Zuschlagsverfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
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