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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1085817
11.07.2019|Projekt-ID 177512|Meldungsnummer 1085817|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 11.07.2019

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: SBB AG Einkauf Infrastruktur
Beschaffungsstelle/Organisator: SBB AG
Einkauf Infrastruktur
Elektroanlagen und Energie,  zu Hdn. von Denis Sauvin, Hilfikerstrasse 3,  3000  Bern 65,  Schweiz,  E-Mail:  einkauf.energie@sbb.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Frequenzumrichter Mendrisio

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  32552420 - Frequenzumsetzer

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: ABB Schweiz AG, Brown Boveri Strasse 6,  5400  Baden,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 10'446'772.55 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Das wirtschaftlich günstigste Angebot hat den Zuschlag erhalten.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 15.10.2018
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer 1042129

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 10.07.2019

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 1

4.4 Sonstige Angaben

Der Anbieter hat unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsbedingungen aufgezeigten Zuschlagskriterien die höchste Punktzahl erreicht und somit das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht.

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Publikation schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eins Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.