Zuschlag- Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
BE
24.07.2019 Publikationsdatum Simap: 24.07.2019
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: BKW Energie AG
Beschaffungsstelle/Organisator: BKW Energie AG,
zu Hdn. von
Simon Roth, Viktoriaplatz 2,
3013
Bern,
Schweiz,
Telefon:
058 477 56 61,
E-Mail:
simon.roth@bkw.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kantonaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Entwicklung Prototyp “Hybride Netzersatzanlage mit Netzsynchronisation” inkl. nachfolgender Beschaffung der geplanten Anlagen. Die BKW rechnet in den nächsten 5 Jahren mit einem Bedarf von ca. 4 Anlagen.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 31682530 - Notstromversorgungsaggregate, | | 45315300 - Stromversorgungsanlagen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Berner Fachhochschule (BFH-Zentrum Energiespeicherung), Quellgasse 21,
2501
Biel,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 71'480.00 ohne MWSt.
- Name: Jost AG, Obermattweg 25,
3550
Langnau i.E.,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'000'000.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die BKW beschafft, gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. h der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, hier vorliegend eine Erstanfertigung von Gütern (Prototypen), die auf ihr Ersuchen sowie in Zusammenarbeit mit ihr im Rahmen eines Neuentwicklungsauftrages entwickelt und hergestellt werden.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 18.07.2019
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Dieser Entscheid zur freihändigen Vergabe kann innert zehn Tagen seit deren Veröffentlichung mittels Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Bewegründe mit Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Vertretung zu enthalten. Diese Publikation und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
|