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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1088811
24.07.2019|Projekt-ID 187232|Meldungsnummer 1088811|Abbruch

Abbruch

Publikationsdatum Simap: 24.07.2019

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Gemeindewerke Rüti
Beschaffungsstelle/Organisator: Gemeindewerke Rüti,  zu Hdn. von Thomas Leutenegger, Werkstrasse 27,  8630  Rüti ZH,  Schweiz,  Telefon:  055 251 53 53,  E-Mail:  t.leutenegger@gwrueti.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Wärmeverbund ab ARA Grubensteg

2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags

Generalplanerleistungen (HLKSE/GA inkl. Bauingenieur (Tiefbau) und Architektur) für die SIA-Phasen 32-61.
Planung und Realisierung des Wärmeverbundes ab ARA Gruebensteg in Rüti ZH.
Detaillierter Aufgabenbeschrieb gemäss Ausschreibungsunterlagen

2.4 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros,
71320000 - Planungsleistungen im Bauwesen,
71322000 - Technische Planungsleistungen im Tief- und Hochbau

2.5 Angaben zur Publikation der Ausschreibung

Publikation vom :   03.05.2019
im Publikationsorgan :   Simap
Meldungsnummer 1074689

3. Begründung

Projekt wird nicht verwirklicht, Wesentliche Änderungen des Projekts, An der Gemeindeversammlung vom 17. Juni 2019 wurde der notwendige Kredit für die Planung und Projektierung des Wärmeverbundes ARA und der Aufbau eines neuen Aufgabengebietes "Wärmeversorgung" durch die Gemeindewerke nicht bewilligt. Das Geschäft wurde an den Gemeinderat zurückgewiesen.

5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an die Anbietenden an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.