Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 07.08.2019
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB Infrastruktur Multiprojekte,
zu Hdn. von
Florian Heizmann, Bahnhofstrasse 12,
4600
Olten,
Schweiz,
E-Mail:
einkauf.bauprojekte.mitte@sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Planer Bahnhöfe Bowil-Oberkirch-Worb Bahnzugang Paket I
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[27] Sonstige Dienstleistungen
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71000000 - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: IG BOW c/o B+S AG, Weltpoststrasse 5,
3015
Bern,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'149'200.68 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die Ingenieurgemeinschaft IG BOW erfüllt die Eignungskriterien und Mindestanforderungen und hat unter Berücksichtigung aller qualitativen Zuschlagskriterien und des Preises das beste Angebot eingereicht.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 18.12.2018
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1052787
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 07.08.2019
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 6
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Publikation schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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