Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 23.08.2019
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Stadt Winterthur, Departement Technische Betriebe, Stadtwerk Winterthur, Wärme und Entsorgung, Kehrichtverwertung
Beschaffungsstelle/Organisator: Stadtwerk Winterthur Kehrichtverwertungsanlage,
zu Hdn. von
Herr Frank Schilt, Kehrichtverwertung,
8403
Winterthur,
Schweiz,
Telefon:
052 267 31 36,
E-Mail:
frank.schilt@win.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Sandstrahlarbeiten Kehrichtverwertung
Verbrennungslinie 1 + 2
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[27] Sonstige Dienstleistungen
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 50700000 - Reparatur und Wartung von Einrichtungen in Gebäuden, | | 50800000 - Diverse Reparatur- und Wartungsdienste |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Sandstrahlungen Ulrich AG, Luzernerstrasse 112,
6331
Hünenberg,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 490'000.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Den Zuschlag erhält der Anbieter, der als einziger ein
Angebot abgegeben hat
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 07.12.2018
Meldungsnummer
1050231
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 20.03.2019
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 1
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Der Fristenverlauf beginnt für die Teilnehmenden / Anbietenden mit der Zustellung, für Dritte mit der Publikation. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Vergabestelle ist über eine allfällige Beschwerde unmittelbar zu informieren.
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