Zuschlag- Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
BS
11.09.2019 Publikationsdatum Simap: 11.09.2019
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel
Beschaffungsstelle/Organisator: Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,
zu Hdn. von
Angela Süss, Wilhelm Klein-Strasse 27,
4002
Basel,
Schweiz,
Telefon:
061 325 5215,
E-Mail:
angela.suess@upk.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kantonaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Erbringung von Entsorgungsdienstleistungen in den UPK Basel
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 90918000 - Entleerung von Abfallbehältern, | | 90000000 - Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste, | | 79723000 - Abfallanalyse |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Lottner AG, Schlachthofstrasse 18,
4056
Basel,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 82'623.25 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die Vergabe des Auftrages erfolgt aufgrund der in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Zuschlagskriterien an den bestbewertesten Anbieter.
Der Zuschlag erfolgt für Los 1 und Los 2 an die Firma Lottner AG.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 03.07.2019
Meldungsnummer
1085135
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 09.09.2019
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung kann bei der Vergabestelle eine erweiterte Begründung verlangt werden.
Gegen diese Zuschlagsverfügung oder gegen die erweiterte Begründung kann innerhalb von 10 Tagen nach Eröffnung des Zuschlags oder der schriftlichen Begründung beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
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