Zuschlag- Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
AG
26.09.2019 Publikationsdatum Simap: 26.09.2019
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kantonsspital Aarau AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Submissionen KSA,
zu Hdn. von
Reto Tarnuzzer, Tellstrasse 25,
5001
Aarau,
Schweiz,
Telefon:
0041 62 838 42 90,
E-Mail:
reto.tarnuzzer@ksa.ch,
URL
www.ksa.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kantonaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Ersatz Beatmungsgeräte für die MIS
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 33157400 - Beatmungsgeräte für medizinische Zwecke |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Hamilton, Via Crusch 8,
7402
Bonaduz,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 590'000.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die Beschaffung erfolgt im freihändigen Verfahren, gemäss § 8 des Kantonalen Submissionsdekret; „Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen dem oder der ursprünglichen Anbietenden vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenen Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist.“
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 17.09.2019
4.5 Rechtsmittelbelehrung- 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie der angefochtenen Ausschreibung ist der Beschwerdeschrift beizulegen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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