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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1102183
25.10.2019|Projekt-ID 190896|Meldungsnummer 1102183|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 25.10.2019

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Stadt Zürich Immobilien Lindenhofstrasse 21, Postfach,
Beschaffungsstelle/Organisator: Stadt Zürich
Immobilien,  zu Hdn. von Beschaffungskoordination, Lindenhofstrasse 21, Postfach,  8021  Zürich,  Schweiz,  E-Mail:  IMO-Beschaffungswesen@zuerich.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Instandhaltung und Instandsetzung von Gaswarnanlagen

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [1] Instandhaltung und Reparatur

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45259000 - Reparatur und Wartung von Anlagen,
45333000 - Installation von Gasanlagen,
50410000 - Reparatur und Wartung von Mess-, Prüf- und Kontrollgeräten,
50413100 - Reparatur und Wartung von Gasspürgeräten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Kimessa AG, Rautistrasse 12,  8047  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'005'163.25 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Wirtschaftlich günstigstes Angebot.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 17.07.2019
Meldungsnummer 1087815

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 22.10.2019

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 4

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Fristenverlauf beginnt für die Teilnehmenden / Anbietenden mit der Zustellung, für Dritte mit der Publikation. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.