Zuschlag- Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
BL
05.12.2019 Publikationsdatum Simap: 05.12.2019
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Amt für Industrielle Betriebe
Beschaffungsstelle/Organisator: Bau- und Umweltschutzdirektion Kanton Basel-Landschaft Zentrale Beschaffungsstelle, Rheinstrasse 29,
4410
Liestal,
Schweiz,
E-Mail:
zbs@bl.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Kanton
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- ARA Birsig - Ausbau u. Sanierung
Maschinelle Vorklärung
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 42996000 - Maschinen zur Reinigung von Abwasser |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: WABAG Wassertechnik AG, Bürglistrasse 31,
8400
Winterthur,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 696'388.20 mit MWSt.7.7%
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 11.07.2019
im Publikationsorgan: Amtsblatt Kanton Basel-Landschaft
Meldungsnummer
1086179
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 03.12.2019
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 4
4.4 Sonstige Angaben- Soweit es sich nicht aus dieser Publikation ergibt, können die Beteiligten innerhalb von fünf Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt Kanton Basel-Landschaft an gerechnet, verlangen, dass ihnen durch einen weiteren Entscheid eröffnet wird, aus welchen wesentlichen Gründen ihr Angebot nicht berücksichtigt wurde und worin die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebotes liegen. Das Begehren ist schriftlich an die
Zentrale Beschaffungsstelle Bau- und Umweltschutzdirektion Kanton Basel-Landschaft Rheinstrasse 29, CH-4410 Liestal zu richten.
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, nach seiner Publikation im Amtsblatt Kanton Basel-Landschaft an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Einer Beschwerde kommt nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeschrift ist in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist kostenpflichtig.
|