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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1106029
22.11.2019|Projekt-ID 190343|Meldungsnummer 1106029|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 22.11.2019

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Stadt Zürich, Amt für Hochbauten
Beschaffungsstelle/Organisator: Stadt Zürich
Amt für Hochbauten,  zu Hdn. von AHB, Postfach,  8021  Zürich,  Schweiz,  E-Mail:  AHB-Beschaffungswesen@zuerich.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

BAV 80691, Schulprovisorium Falletsche

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45210000 - Bauleistungen im Hochbau
Baukostenplannummer (BKP): 200 - Uebergangsposition,
214 - Montagebau in Holz

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Blumer-Lehmann AG, Erlenhof,  9200  Gossau,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 4'150'860.00 mit MWSt.7.7%
Bemerkung: Die Ausschreibung für die Totalunternehmungs-Leistungen bestehen aus einem Grundauftrag (Neubau eines Moduls für den Trakt A) und einer Option (Erweiterung mit einem Modul für den Trakt B). Für die Bewertung des Zuschlagskriterium "Preis" sind die Gesamtkosten für den Grundauftrag und die Option massgebend.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 16.08.2019
Meldungsnummer 1086145

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 13.11.2019

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 6

4.4 Sonstige Angaben

Gemäss Beschluss Nr. 994 des Stadtrats von Zürich

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Fristenverlauf beginnt für die Teilnehmenden / Anbietenden mit der Zustellung, für Dritte mit der Publikation. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.