Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 26.11.2019
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Personenverkehr
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Personenverkehr, P-O-AM-FSE-PTF-SEF,
zu Hdn. von
Evelyn Frenzel, Wylerstrasse 123/125,
3000
Bern 65,
Schweiz,
Telefon:
+41 79 503 47 73,
E-Mail:
evelyn.frenzel@sbb.ch,
URL
www.sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Türmodifizierung EW IV
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34630000 - Teile für Eisenbahn- oder Straßenbahnlokomotiven oder rollendes Material; Ausrüstung für die Eisenbahnverkehrssteuerung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Knorr Bremse GmbH / Division IFE Automatic Door Systems, 33.A Str. 1,
3331
Kematen/Ybbs,
Österreich
Preis (Gesamtpreis):
Ohne Angabe gemäss Art. 23 Abs. 3 Lit. b BöB
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein unvorhersehbares Ereignis handelt, das sich erheblich auf den Einsatz der Einheitswagen EW IV auswirkt und zudem die Leistungen dringlich benötigt werden, ist gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. d VöB eine freihändige Vergabe gegeben.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 11.11.2019
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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