Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 22.11.2019
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz)
Beschaffungsstelle/Organisator: Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) Finanzen und Controlling Projekteinkauf, FEP,
zu Hdn. von
Daniel Metzger, Tramstrasse 35,
CH-8050
Zürich,
Schweiz,
Telefon:
+41 (0) 58 319 25 53,
E-Mail:
daniel.metzger@ewz.ch,
URL
www.ewz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Hausanschlusskasten 160-A und 400-A, 2020 bis 2022, inkl. Optionen bis 2024
-
Los-Nr:
2
- Kurze Beschreibung: Hausanschlusskasten 400-A mit Beschriftung.
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 31230000 - Teile von Elektrizitätsverteilungs- oder -schalteinrichtungen, | | 31224700 - Anschlusskästen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Rauscher & Stoecklin AG, Reuslistrasse 32,
4450
Sissach,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 202'800.00 ohne MWSt. Bemerkung: Preisangabe inklusive optionaler Auftragsverlängerung.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 14.08.2019
Meldungsnummer
1087759
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 21.11.2019
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.4 Sonstige Angaben- Die Anbieter wurden am 21.11.2019 schriftlich informiert.
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Fristenlauf beginnt für die Teilnehmenden / Anbietenden mit der Zustellung, für Dritte mit der Publikation. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
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