Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 18.12.2019
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern / Amt für Grundstücke und Gebäude
Beschaffungsstelle/Organisator: Amt für Grundstücke und Gebäude des Kantons Bern,
zu Hdn. von
Angelo Cioppi, Reiterstrasse 11,
3011
Bern,
Schweiz,
Telefon:
031 633 34 03,
E-Mail:
info.agg@bve.be.ch,
URL
www.bve.be.ch/agg
1.2 Art des Auftraggebers- Kanton
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Projektleitung der Projekts Optima IM und a.i. Leitung des Bereichs Immobilienmanagement
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 79421200 - Projektgestaltung, außer Projektgestaltung von Bauarbeiten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: RB Baumgartner AG, Höheweg 14,
3053
Münchenbuchsee,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 420'000.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Gestützt auf Art. 7, Abs. 3, Bst. f ÖBV wird der Auftrag freihändig vergeben.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 16.12.2019
4.4 Sonstige Angaben- Begründung Zuschlagentscheid:
In Folge der Dringlichkeit der anstehenden Themen im Bereich Immobilienbereich wurde die a.i. Leitung des Bereichs temporär auf Ende 2019 befristet durch die BR Baumgartner AG extern besetzt. Im Rahmen von mehreren Prüfungen der FK wurden im Bereich Immobilienmanagement Optimierungsbedarf eruiert. Im Rahmen des Projekts Optima IM werden dieses Verbesserungspotential erarbeitet und erschlossen. Durch den Weggang des Co-Amtsvorstehers wurde beschlossen, das Projekt Optima IM bei der a.i Leitung des Bereiches Immobilienmanagement zu verorten. Der Auftragswert übersteigt den Schwellenwert des offenen bzw. selektiven Verfahrens (gemäss Interkantonale Vereinbarung das öffentliche Beschaffungswesen Anhang 2 IVöB, Art. A2-1). Der Zusatzauftrag erfolgt aus folgenden Gründen trotzdem im freihändigen Verfahren: Gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. f der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV, BSG 731.21) ist eine freihändige Vergabe zulässig, wenn Erweiterung bereits erbrachter Leistungen des ursprünglichen Anbieters vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die Kontinuität der Dienstleistungen gewährleistet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die temporäre Besetzung aufgrund der Komplexität der Geschäfte und der dadurch bedingten langen Einarbeitungsdauer nicht sinnvoll und kostengünstiger durch eine andere Person wahrgenommen werden kann.
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Dieser Entscheid zur freihändigen Vergabe kann innert 10 Tagen seit der Publikation bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln und eine Begründung enthalten sowie rechtsgültig unterzeichnet sein. Greifbare Beweismittel sind beizulegen.
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