Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 14.01.2020
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Universität Bern
Beschaffungsstelle/Organisator: Universität Bern, Institut für Geologie,
zu Hdn. von
Dr. Pierre Lanari, Baltzerstrasse 1+3,
3012
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
pierre.lanari@geo.unibe.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Kanton
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- CT-Scanner Bruker SKYSCAN 1273
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 33115100 - CT-Scanner |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: eyeQ Instruments AG, Schaffhauserstrasse 121,
8302
Kloten,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 408'400.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Gestützt auf den Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV, BSG 731.21) beabsichtigt die Universität Bern, Institut für Geologie, die Beschaffung eines CT-Scanners Bruker SKYSCAN 1273, an die Firma eyeQ Instruments AG in Kloten zu vergeben.
Der Bruker SKYSCAN 1273 ist der einzige auf dem Markt erhältliche Desktop Scanner, der mit Hochenergie-Röntgenstrahlen die Proben von verschiedener Grösse (Minimum 100 μm bis Maximum 25 cm) hochauflösend durchleuchten kann, um die innere Struktur der Proben zu erfassen. Dieses Gerät ist essentiell um im Rahmen des Projekts "PROMOTING" des Europäischen Forschungsrats Gesteinsproben in 3D zu untersuchen.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 13.01.2020
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Dieser Entscheid zur freihändigen Vergabe kann innert 10 Tagen seit der Publikation auf www.simap.ch mit Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Rechtsdienst, Sulgeneckstr. 70, 3005 Bern angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Diese Publikation und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
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