Zuschlag- Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
AG
17.01.2020 Publikationsdatum Simap: 17.01.2020
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kantonsspital Baden AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Einkauf Medizintechnik,
zu Hdn. von
Julian Lippens, Im Ergel 1,
5404
Baden,
Schweiz,
Telefon:
0041 56 486 2361,
E-Mail:
julian.lippens@ksb.ch,
URL
www.ksb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kantonaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Ersatz Beatmungsgeräte IDIS
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 33157400 - Beatmungsgeräte für medizinische Zwecke |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Hamilton Medical AG, Via Crusch 8,
7402
Bonaduz,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 412'412.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die Beschaffung erfolgt im freihändigen Verfahren, gemäss § 8 des Kantonalen Submissionsdekret Aargau, auf Grund der technischen Besonderheiten. Eine automatisierte Beatmungsmodus kann nur von einem Lieferanten angeboten werden.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 13.01.2020
4.5 Rechtsmittelbelehrung- 1- Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen ab der Veröffentlichung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2- Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Eingabe ist zu unterzeichnen. 3- Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4- Eine Kopie des Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. 5- Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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