Support

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Häufige Fragen
Kontakt Simap-Helpdesk
Suche ändern
Sie können Ihre Suchkriterien ändern oder die Suche verfeinern
Stichwort:
Ort der Auftragserfüllung:
Zeitraum:
Heute

Laufende Woche

Laufendes Jahr

von
bis

Gesamt (letzte 3 Jahre)
Sie sind hier:
Startseite> Recherchieren> Einzelmeldungen

Ihre Ergebnisse

Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1117921
31.01.2020|Projekt-ID 192466|Meldungsnummer 1117921|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 31.01.2020

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Gemeinde Kirchdorf,Departement öffentliche Sicherheit Kirchgasse 2,CH-3116 Kirchdorf
Beschaffungsstelle/Organisator: Feuerwehr Region Gerzensee,  zu Hdn. von Michael Beer, Kirchgasse 2,  3116  Kirchdorf,  Schweiz,  E-Mail:  m.beer@stardesign.ch,  URL www.fwregiongerzensee.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Lieferung Tanklöschfahrzeug

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  34144210 - Feuerwehrfahrzeuge

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: VOGT AG Oberdiessbach, Freimettigenstrasse 20,  3672  Oberdiessbach,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 363'611.30 mit MWSt.7.7%

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 15.10.2019
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1092791

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 24.01.2020

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 2

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Ihrer Eröffnung mittels Beschwerde beim Regie- rungsstatthalter Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 0stermundigen angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde ist im Doppel einzureichen, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und die greifbaren Beweismittel sind beizulegen.