Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 28.02.2020
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Personenverkehr
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Personenverkehr, P-O-AM-FSE-SE-EEL,
zu Hdn. von
Walker Jennifer, Wylerstrasse 123/125,
3000
Bern 65,
Schweiz,
Telefon:
0041 79 704 24 89,
E-Mail:
jennifer.walker@sbb.ch,
URL
www.sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Verdichter (KKG und Split-Gerät)
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34600000 - Eisenbahn- und Straßenbahnlokomotiven und rollendes Material sowie zugehörige Teile |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Bitzer Kühlmaschinenbau GmBH, Eschenbrünnlestrasse 15,
71065
Sinderlfingen,
Deutschland
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'787'041.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Unter Berücksichtigung der vorliegenden Voraussetzungen, dass es sich hier um eine technische Besonderheit des Auftrages handelt und der zu berücksichtigende Anbieter als Einziger diese Anforderungen erfüllt, ist eine freihändige Vergabe gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. c Voeb zulässig. Eine angemessene Alternative gibt es im Markt nicht.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 21.02.2020
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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