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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1124965
20.03.2020|Projekt-ID 201662|Meldungsnummer 1124965|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  TG  20.03.2020
Publikationsdatum Simap: 20.03.2020

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Departement für Bau und Umwelt, Generalsekretariat
Beschaffungsstelle/Organisator: Departement für Bau und Umwelt, Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude Promenade,  8510  Frauenfeld,  Schweiz,  E-Mail:  karin.enzler@tg.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Fluglärmmonitoring Thurgau 2020 - 2030

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71350000 - Wissenschaftliche und technische Dienstleistungen im Ingenieurwesen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: SINUS AG Kreuzlingen, Finkernstrasse 14,  8280  Kreuzlingen,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 528'666.00 mit MWSt.7.7%
Bemerkung: Preis bis 2030 für Vertragsdauer von fünf Jahren inkl. Verlängerungsoption um weitere fünf Jahre.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Aufgrund der technischen Besonderheiten des Auftrages kommt für die Auftragserfüllung nur die SINUS AG Kreuzlingen in Frage und es gibt keine angemessene Alternative. Der Auftrag wurde deshalb in Anwendung von § 15 Abs. 1 Ziff. 3 VöB ausnahmsweise freihändig vergeben.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 10.03.2020

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Vergabe kann, soweit die Zulässigkeit des freihändigen Verfahrens gerügt wird, innert 10 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Diese Veröffentlichung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien.