Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 23.03.2020
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Statistik BFS
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Fellerstrasse 21,
3003
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 461 15 32,
E-Mail:
beschaffung.wto@bbl.admin.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- (20028) 317 Broschüren "Haushaltsbudgeterhebung (HABE)"
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 22000000 - Drucksachen und zugehörige Erzeugnisse |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Mikro + Repro AG, Täfernstrasse 28,
5405
Dättwil AG,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 281'862.00 ohne MWSt. Bemerkung: Inkl. Optionen (siehe Ziffer 4.4)
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Den Zuschlag erhält die Firma Mikro + Repro AG. Der Zuschlagsempfänger überzeugt hinsichtlich der qualitativen Anforderungen wie auch durch den günstigsten Preis sowie durch die ausgezeichnete Nachhaltigkeit und ökologische Produktion.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 08.01.2020
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1113381
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 19.03.2020
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 14
4.4 Sonstige Angaben- Bemerkungen zum Preis (Ziffer 3.2)
- Grundauftrag: CHF 169'117.20 - Optionen: CHF 112'744.80 Alle Preisangaben exklusive Mehrwertsteuer.
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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