Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 16.04.2020
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Stiftung zur Erhaltung von preisgünstigen Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich (Stiftung PWG)
Beschaffungsstelle/Organisator: Stiftung zur Erhaltung von preisgünstigen Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich (Stiftung PWG),
zu Hdn. von
Thomas Güntensperger, Werdstrasse 36,
8026
Zürich,
Schweiz,
Telefon:
043 322 14 14,
Fax:
043 322 14 15,
E-Mail:
thomas.guentensperger@pwg.ch,
URL
www.pwg.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kommunaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Fenster in Holz-Metall, Ersatz der bestehenden Fenster
Neue Fenster: Schallschutzfenster.
Einbau im bewohntem Zustand
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45211100 - Bauarbeiten für Wohnhäuser |
Baukostenplannummer (BKP): | 2211 - Fenster aus Holz/Metall |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Gebr. Scheiwiller AG, Kapplerstrasse 51,
9642
Ebnat-Kappel,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 220'581.65 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Der Zuschlagsempfänger hat das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht, welches aufgrund der in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Gewichtung der Zuschlagskriterien bewertet wurde.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 03.03.2020
im Publikationsorgan: simap.ch
Meldungsnummer
1122927
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 09.04.2020
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 4
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Vergabe kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftliche Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der ange-fochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
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