Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 23.04.2020
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz)
Beschaffungsstelle/Organisator: Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) Finanzen und Controlling Projekteinkauf, FEP,
zu Hdn. von
Philipp Elbert, Tramstrasse 35,
CH-8050
Zürich,
Schweiz,
Telefon:
+41 (0) 58 319 40 81,
E-Mail:
philipp.elbert@ewz.ch,
URL
www.ewz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Gleichrichtertransformatoren, Jahresbedarf 2020-2021, inkl. Optionen 2022 & 2023
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 31171000 - Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Rauscher & Stoecklin AG, Reuslistrasse 32,
4450
Sissach,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 680'900.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 25.10.2019
im Publikationsorgan: Amtsblatt des Kantons Zürich
Meldungsnummer
1094845
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 16.04.2020
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Fristenverlauf beginnt für die Teilnehmenden / Anbietenden mit der Zustellung, für Dritte mit der Publikation. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Die Beschwerdefrist steht nicht still während den Gerichtsferien und während des durch den Bundesrat mit Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) angeordneten Rechtsstillstands.
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