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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1130945
23.04.2020|Projekt-ID 193137|Meldungsnummer 1130945|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 23.04.2020

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz)
Beschaffungsstelle/Organisator: Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz)
Finanzen und Controlling
Projekteinkauf, FEP,  zu Hdn. von Philipp Elbert, Tramstrasse 35,  CH-8050  Zürich,  Schweiz,  Telefon:  +41 (0) 58 319 40 81,  E-Mail:  philipp.elbert@ewz.ch,  URL www.ewz.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Gleichrichtertransformatoren, Jahresbedarf 2020-2021, inkl. Optionen 2022 & 2023

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  31171000 - Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Rauscher & Stoecklin AG, Reuslistrasse 32,  4450  Sissach,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 680'900.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 25.10.2019
im Publikationsorgan: Amtsblatt des Kantons Zürich
Meldungsnummer 1094845

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 16.04.2020

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 3

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Fristenverlauf beginnt für die Teilnehmenden / Anbietenden mit der Zustellung, für Dritte mit der Publikation. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Die Beschwerdefrist steht nicht still während den Gerichtsferien und während des durch den Bundesrat mit Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) angeordneten Rechtsstillstands.